Le canton en Allemagne: entité juridique entre le "land" et la commune. Document en Allemand.
Die kommunale Selbstverwaltung hat in Deutschland eine jahrhundertealte Tradition, wobei ihr Stellenwert im Verhältnis zu anderen Ebenen der staatlichen Gewalt sich immer wieder verändert hat. In Deutschland sind die Gemeinden die bürgernächste Ebene im foderalistischen Staatsaufbau mit dem im Grundgesetz verbürgten Recht, "alle Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln" (Art. 28 Abs. 2 GG)
Auf der Grundlage von Landes gesetzen umfasst die kommunale Organisation Gemeinden Gemeindeverbände, nämlich Kreise und höhere Gemeindeverbände. Während die kreisangehörigen Gemeinden und Städte für die örtlichen Aufgaben zuständig sind, sollen die Kreise, die auf ihr begrenzten überortlichen Angelegenheiten regeln. Bei kreisfreien Städten - das sind meist die Grostädte - fallen die Aufgaben der Gemeinden und Kreise zusammen.
Insgesamt gibt es in Deiutschland 323 Landkreise. Davon sind 35 in Baden-Württemberg, 71 in Bayern, 14 in Brandenburg, 21 in Hessen, 12 in Mecklenburg-Vorpommern, 38 in Niedersachsen, 31 in Nordrhein-Wesfalen, 24 in Rheinland-Pfalz, 6 im Saarland, 22 in Sachsen, 21 in Sachsen-Anhalt, 11 in Schleswig-Holstein und 17 in Thüringen. Die durchschnittliche Grb~e der Landkreise in Deutschland ist ca. 170.000 Einwohner und ca. 1100qkm. Die Bevölkerung schwankt aber je nach Siedlungsdichte zwischen mehr als 600.000 und weniger als 50.000 Einwohner. Auch die Flachengro~e schwankt zwischen ca. 500 und 3000 qkm. Bis Ende 1993 (beginn der Gebietsreform in den neuen Ländern) waren es noch insgesammt 543 Landkreise und Kreisfreie Städte. Da sich die Gebietsreform in den neuen Ländern in mehreren Stufen vollzog, liegen die Daten für die Jahre vor 1994, für 1995 und ab 1996 in unterschiedlichen Gebietsständen.
Die Kreise is ein zweideutiger Objekt insofern als er auf eine Seite eien Institution zu der Selbstverwaltung garantiert ist, aber auf der andere Seite ist die Kreise eine Institution, dieeigentlich abhängig von den Gemeinden ist, denn sie in bestimmte Ferne einfach eine Sammlung von Gemeinden ist.
[...] Verwaltungsaufgaben werden gemeinhin den Landkreisen als "staatliche Aufgaben" zugewiesen, wenn ein einheitlicher Gesetzesvollzug, zentrale Steuerung und fachliche Besonderheiten der Aufgabe dies notwendig machen; dem eigenen Wirkungskreis werden Verwaltungsaufgaben dann zugeordnet, wenn die Entscheidungen den Landkreisen in eigener Verantwortung überlassen werden sollen. A. Im eigenen Wirkungskreis Im Rahmen des eigenen Wirkungskreises nehmen die Landkreise eine Fülle von Aufgaben wahr. Beispiele: Die Landkreise sind örtliche Träger der Sozialhilfe; insoweit haben sie insbesondere den Menschen, die kein Einkommen haben oder deren Einkommen nicht ausreicht, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen zu leisten. Sie nehmen Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz wahr und sind Träger des Jugendamtes. [...]
[...] Die Landkreise bearbeiten Angelegenheiten nach dem Ausländergesetz. Ihnen obliegt der Katastrophen- und Zivilschutz. Sie üben die Straßenverkehrsaufsicht aus und sind insofern für die Straßenverkehrszulassung zuständig. Die Landkreise sind Träger des Veterinär- und des Gesundheitsamtes. Sie vollziehen in größerem Umfang staatliche Leistungsgesetze (z.B. Bundesausbildungsförderungsgesetz, Erziehungsgeldgesetz) und haben den Lastenausgleich abzuwickeln. Auch diese Aufzählung ist bei weitem nicht vollständig. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Landkreise an Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden gebunden. [...]
[...] Die Landkreise insgesamt können jedoch nicht abgeschafft werden. Die Landkreise bilden darüber hinaus einen unverzichtbaren Bestandteil unseres föderalistischen Systems. Denn das Grundgesetz geht von einer vertikalen Verteilung der öffentlichen Aufgaben auf politisch verfasste Gebietskörperschaften, nämlich Gemeinden, Landkreise, Länder und Bund, aus. Hierdurch ist eine dezentrale, bürgernahe Erledigung öffentlicher Aufgaben sichergestellt. Im Rahmen dieser vertikalen Aufgabenverteilung obliegt es den Landkreisen vor allem, kommunale Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind, zu erfüllen und die überörtliche Gemeinschaft zu gestalten. Damit wird das Feld bürgerschaftlicher Aktivitäten im Staate verbreitert. [...]
[...] Insgesamt gibt es in Deiutschland 323 Landkreise. Davon sind 35 in Baden- Württemberg in Bayern in Brandenburg in Hessen in Mecklenburg-Vorpommern in Niedersachsen in Nordrhein-Wesfalen in Rheinland-Pfalz im Saarland in Sachsen in Sachsen-Anhalt in Schleswig-Holstein und 17 in Thüringen. Die durchschnittliche Grb~e der Landkreise in Deutschland ist ca Einwohner und ca. 1100qkm. Die Bevölkerung schwankt aber je nach Siedlungsdichte zwischen mehr als 600.000 und weniger als 50.000 Einwohner. Auch die Flachengro~e schwankt zwischen ca und 3000 qkm. Bis Ende 1993 (beginn der Gebietsreform in den neuen Ländern) waren es noch insgesammt 543 Landkreise und Kreisfreie Städte. [...]
[...] Nach Art Abs Satz 2 GG muss in den Ländern, Kreisen und Gemeinden das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Hieraus ergibt sich einmal, dass die Mitglieder des Kreistages gegenüber den Bundestagsabgeordneten und den Landtagsabgeordneten, aber auch gegenüber den Mitgliedern des Rates der Städte und Gemeinden über eine gleichrangige demokratische Legitimation verfügen. Zum anderen wird mit der genannten Verfassungsbestimmung der Landkreis "institutionell garantiert". Denn das Grundgesetz geht von einer Gliederung des Bundesgebietes in Gemeinden, Landkreise und Länder aus. Zwar können einzelne Landkreise - wie in der Gebietsreform geschehen - aufgelöst werden. [...]
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